Markenartikler machen Online-Händlern das Leben schwer

Geschrieben von am 14. Juni 2012 in Kategorie Web 2.0

Vor einigen Jahren machte E-Commerce noch richtig Spaß. Vor allem kleine Händler hatten es vergleichsweise leicht: Sie konnten ihre Waren auf Plattformen wie Amazon und Ebay einstellen und auf diesem Weg eine Vielzahl potentieller Käufer erreichen. Doch in den vergangenen Jahren haben sich viele Dinge geändert – und das vor allem in eine wenig erfreuliche Richtung.

So ist es mittlerweile kaum noch möglich, Waren über das Internet zu verkaufen, ohne Angst vor Abmahnungen haben zu müssen. Wer sein Geld mit E-Commerce verdient, muss ungemein vorsichtig sein: Neidische Konkurrenten und geldgierige Anwälte mahnen gerne ab – schon kleine Formfehler genügen und es flattern die teuren Schriftstücke mitsamt Unterlassungserklärung ins Haus.

Dies ist aber längst nicht das einzige Problem der kleinen Onlinehändler. So haben auch die Provisionen der Marktplätze deutlich angezogen. Es gab Zeiten, das konnte man mit Ebay richtig gut verdienen, weil die Provision vergleichsweise niedrig war. Doch mittlerweile lässt sich Ebay fürstlich entlohnen: Für so manchen Händler lohnt es sich kaum noch, bei Ebay aktiv zu sein – die hohen Provisionen fressen den Gewinn auf.

Aber es geht noch weiter. Mittlerweile gibt es zunehmend mehr Markenartikler, die eine absolute Kontrolle über den Verkauf ihrer Produkte im Internet erlangen möchten. Damit ist gemeint, dass nur noch die Händler online verkaufen dürfen, denen dies explizit gestattet wurde. Wer ohne Erlaubnis verkauft, muss sich auf großen Ärger gefasst machen.

Eines der Paradebeispiele für diese Entwicklung ist Adidas. Wie bei Golem zu lesen ist, soll ab dem nächsten Jahr eine strenge E-Commerce Richtlinie gelten – und das nicht nur für Händler, sondern auch für private Verkäufer. Der Sportartikelhersteller will den Verkauf seiner Produkte auf Plattformen verbieten, wenn dort mehrere Händler dieselben Produkte anbieten, gebrauchte Artikel verkauft werden oder Privatpersonen als Verkäufer auftreten. Zwar ist der Onlineverkauf weiterhin gestattet, allerdings müssen die Händler ganz konkrete Anforderungen erfüllen.

Diese Entwicklung ist sehr bedauerlich, insbesondere für Privatkunden. Man sollte bedenken, dass Markenartikel teilweise sehr teuer sind – folglich sollte es jeder Privatperson gestattet sein, ihre privat erworbenen Artikel weiterzuverkaufen. Dies wird zwar weiterhin möglich sein, aber eben nicht mehr über Marktplätze wie Amazon oder Ebay. Adidas profitiert hiervon: Je weniger Artikel stark reduziert im Netz angeboten werden, desto mehr Artikel werden zum normalen Handelspreis erstanden.

Adidas dürfte bei weitem nicht der einzige Markenartikler sein, der auf diese Weise verfährt. Händler sollten davon ausgehen, dass weitere Unternehmen diesem Prinzip folgen. Dementsprechend ist es wichtig, die eigenen Einkaufsaktivitäten gezielt auszurichten oder die Verkaufskanäle anzupassen, damit weiterhin ausreichend Umsatz generiert wird.

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1 Comments For This Post

  1. Elisa says:

    Ich bin gerade bei der Bearbeitung eines Falls, bei dem Vertriebspartnern eines NetWork-Unternehmens verboten wird, vom Markenrechtsinhaber/ der auch der Networkbetreiber ist, gekaufte Markenware auf der Plattform Ebay anzubieten.

    Um deutsches und europäisches Kartellrecht auszuhebeln, versucht, der Networkbetreiber mittels Abmahnanwälten, den Vertriebspartnern Markenrechtsverletzung und Lizensrechtverletzung anzudichten. Dazu wird eine starke Drohkulisse geschaffen, unter der Betroffene mangels des Wissens, was er rechtlich darf und was nicht – und der Androhung horrender Schadenserstatzforderungen, zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung genötigt, mit der er nicht nur gelobt, nicht mehr auf der Plattform Ebay zu verkaufen, sondern auch noch die Markenrechtsverletzung eingesteht, die er keinesfalls mit dem Verkauf der Markenartikel begangen hat.

    Und um zu ADIDAS noch etwas beizusteuern: Es wird hier so getan, als sei im Fall ADIDAS das letzte Wort schon gesprochen. Aber so ist es nicht. Den das Kartellamt ermittelt nun. Siehe hier: